Inhaltsbereich

Spenden-Zuwendungen

Die Förderstiftung Walter Bernstein ist gemeinnützig.
Sie können unsere Arbeit am Walter-Bernstein-Projekt wie folgt unterstützen:

1. Zuwendung zum Vermögen

2. Spende

Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag in Höhe von 10.000,00 € werden zu 80% dem Grundstockvermögen der „Förderstiftung Walter Bernstein“ und zu 20% als Spende zur Zweckverwirklichung verwendet. Sie erhalten in diesem Fall zwei Zuwendungsbestätigungen. Förderbeträge unter 10.000,00 € werden als Spende behandelt und zeitnah für die Zweckverwirklichung der „Förderstiftung Walter Bernstein“ verwendet, soweit Sie keine anderweitige Bestimmung festlegen möchten. Spenden sind in jeder Höhe möglich, wenn sie im Verwendungszweck als Spende gekennzeichnet sind. 

Bitte setzen Sie sich bei Interesse an einer Zuwendung zum Vermögen oder Spende vorab mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam mit Ihnen die Art der Unterstützung in Ihrem Sinne vereinbaren. 

Steuerliche Hinweise bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen:

Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.

Zuwendung zum dauerhaft zu erhaltenden Vermögen: Der Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei lebzeitigen Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Letztwillige Verfügung: Sie können Ihre Zuwendung an die „Walter Bernstein Stiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Neunkirchen in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung: Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zuwendung durch Erben: Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.

Spendenkonto
Förderstiftung Walter Bernstein
IBAN: DE25 5925 2046 0100 1677 41
BIC: SALADE51NKS


Ansprechpartner

Roman Uwer, 1. Vors. Stiftungsrat
Tel.:  0170 352 7932
Mail: foerderstiftung(at)walter-bernstein.de

Oder sprechen Sie ein Mitglied des Stiftungsrates persönlich an.


Rechter Inhaltsbereich